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Mit dem eHKP wird die Digitalisierung  in unseren Praxen immer präsenter

Mit dem eHKP bringt das  Jahr 2022  für die Praxen und Versicherte wieder einige Neuerungen im Gesundheitswesen mit sich.
Im Fokus ist die Digitalisierung der zahnmedizinischen Planungen für die Bereiche
Zahnersatz
Kieferbruch
Kieferorthopädie
Parodontologie

Ab dem 1.7. 22 geht es laut BMV-Z los. Die zur Zeit in Papierform zu genehmigenden Behandlungspläne für Zahnersatz werden in ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren umgestellt.
Derzeit befindet sich diese Art der HKP-Genehmigung, kurz EBZ, in einer Pilotphase. Ab dem 01.07.22 soll dann der Echtzeitbetrieb starten. Es liegen Informationen der KZBV vor, dass vom 1.7.22 bis 31.12.22 die Praxen stufenweise umgestellt werden sollen und es mit PAR Plänen frühestens ab 1.10.22 losgehen wird.

Das Ziel ist der Abbau der Bürokratie durch die Digitalisierung.

Das papiergebundene Verfahren kann dann nur noch in „begründeten“ Ausnahmefällen, wie z.B. Programmierfehlern und/oder anderen technischen Problemen genutzt werden.
Das bedeutet auch, dass jede Praxis nun über KIM (Kommunikation im Medizinwesen) und den eHBA (elektronischer Heilberufeausweis mit QES für qualifizierte elektronische Signatur) verfügen muss, denn der Nichtanschluss der Telematikinfrastruktur (TI) rechtfertigt NICHT die Weiternutzung von Papierformaten.

Seit 01.10.2021 wurde bereits die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Das eRezept wird folgen.

Auch Patienten nutzen immer mehr die digitalen Medien für Informationen aus dem Gesundheitswesen.
Krankenkassen bieten bereits Apps zur Verwaltung von Gesundheitsdaten des einzelnen Patienten an.

Die rasanten Veränderungen führen zu Neuorganisation von Praxisabläufen – Röntgenaufnahmen, Abrechnungen, Befunde und Bescheide werden zukünftig nur noch digital verschickt.

Sicherlich birgt das neue Verfahren sowohl Vorteile wie Nachteile. Eindeutige Vorteile sind Einsparung extrem hoher Papiermengen und schnellere Genehmigungsabläufe. Auf dem eHKP muss der Patient künftig nicht mehr unterschreiben.

Der eHKP muss auch nicht mehr ausgedruckt werden – nur im Falle dass die TI nicht funktioniert und die Praxis als Ersatzverfahren auf Papier (das so genannte Stylesheet) zurück greifen müsste, muss der Patient handschriftlich unterschreiben und das ganze per Post, wie früher der normale HKP, an die Kasse gesendet werden. Der Zahnarzt übermittelt also einfach den digitalen Datensatz des Heil-und Kostenplans an die betreffende Krankenkasse und diese sendet dann den genehmigten Plan wieder zurück in die Praxis. Die Praxissoftware ist in der Lage diesen Datensatz automatisiert zu verarbeiten und dem Praxisteam mitzuteilen, ob der Plan genehmigt wie geplant, abgelehnt oder mit Änderungen genehmigt wurde.

Das bedeutet auch, dass es keine Notwendigkeit für ein Unterschriften-Pad gibt, da der Patient NICHT digital unterschreiben soll.
Bei digitalen Unterschriften wird rechtlich unterschieden zwischen einfacher Signatur, fortgeschrittener Signatur und qualifizierter Signatur.
Überall wo Schriftformerfordernis vorgegeben ist (wie beim eHKP oder der Mehrkosten-vereinbarungen) benötigt man eine qualifizierte Signatur.
Diese ist nicht mit einem Signaturen-Pad möglich, sondern nur mit einer Signaturenkarte und PIN, wie es mit dem elektronischen Heilberufeausweis gemacht wird.
Patient haben eine solche Signaturenkarte nicht, da die Krankenversichertenkarte (eGK) derzeit noch keine solche ist.
Es wird also ein Kostenvoranschlag in Form einer Übersicht mit allen relevanten Informationen für den Patienten ausgedruckt und dieser dann handschriftlich von beiden Parteien (Arzt und Patient) unterzeichnet.
Dieser muss dann in der Praxis aufbewahrt werden.

Dieses neue Verfahren soll das Genehmigungsverfahren extrem beschleunigen. Ob es eine messbare Entlastung im bürokratischen „Dschungel“  für alle Beteiligten (Krankenkassen, Zahnarztpraxen und Patienten) wird, wird sich im Laufe der Zeit zeigen.

Auch wenn es noch eine Art Pilot- bzw. Übergangsphase geben wird, lohnt es sich auf jeden Fall jetzt sich bereits mit diesem Thema auseinander zu setzen und zu befassen. Unter Umständen ist es notwendig die Praxisverwaltungs-Abläufe zu überdenken und dem neuen System anzupassen, damit ein reibungsloser Workflow gewährleistet ist. Sicher ist es auch in diesem Zusammenhang notwendig die Kommunikation mit dem Patienten für eine Zahnersatzplanung und deren Aufklärung an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

Also dranbleiben, Fortbildungen besuchen, sich im Netz informieren und Rundschreiben lesen, damit die neuen digitalen Abläufe nicht zur Überraschung werden. Zur Unterstützung hat Ihnen DENS eine Übersicht von häufig gestellten Fragen erstellt.

 

Das eRezept mit data4doc

Der ärztliche Rezeptdruck darf seit dem 1. Januar 2021 in der Regel nur noch über ein als Verordnungssoftware (VOS) bei der Kassenärztlichen Bundes-Vereinigung (KBV) zertifiziertes Programm durchgeführt werden. Für einige Ärztegruppen, wie Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen sowie alle Zahnärzte im Allgemeinen, gilt zudem die Sonderregelung der „Schreibmaschinenfunktion“ – das heißt, der Zahnarzt kann über seine Praxissoftware „händisch“ Medikamente verschreiben. Zum Jahreswechsel soll nun das eRezept eingeführt werden. Wie es aktuell aussieht, wird dann die so genannte „Schreibmaschinenfunktion“ nicht mehr möglich sein und auch die Rückfallposition des händischen Ausfüllens eines Papierrezepts ersatzlos wegfallen. Aus diesem Grund wird nun auch der Zahnarzt zukünftig gezwungen sein, Rezepte digital zu erstellen. Die Firma MMI hat hierfür eine bereits zertifizierte Verordnungssoftware mit dem Namen data4doc entwickelt. Das Programm ist nicht nur von der KBV zertifiziert worden, sondern auch als Medizinprodukt Klasse 1.

Coronavirus – Hinweise und Hilfen für Zahnarztpraxen

Hier finden Sie für Ihre Praxis hilfreiche Dokumente und Abbildungen, welche von Ihnen in ungeänderter Form dauerhaft kostenfrei verwendet werden dürfen:

 

Sollten Sie Schutzausrüstung (wie z.B. Mundschutz, Mund-Nasen-Schutz (NP95 / FFP3 / FFP3 Masken), Schutzbrillen, Schutzkittel, Gesichtsschutzschilder oder Spuck- und Nies-Schutz aus Plexiglas für Ihre Rezeption) benötigen, können Sie uns eine Nachricht per Email mit einer Suchanzeige senden. Wir posten diesen Suchaufruf dann anonym für Sie bei Facebook und informieren Sie über entsprechende Angebote. DENS ist an Ihrer Seite und unterstützt Sie gerne.

 

Hier finden Sie hilfreiche Links zum Thema:

 

Finanzielle Unterstützung und Schadens für existenzbedrohte Zahnarztpraxen:

 

Arbeitsrechtliche Hilfestellungen für Zahnarztpraxen:

 

Weitere Informationen:

 

Die Corona Pandemie hat viele Zahnarztpraxen finanziell hart getroffen. Genau aus diesem Grund hat unser Kooperationspartner „Deutsche Fortbildungsakademie Heilwesen“ für Sie wertvolle Erfolgstipps in Videos zusammengefasst. Lernen Sie jetzt, wie Sie kurzfristig Ihren Umsatz steigern können, wie Sie Ihre Ziele trotz COVID-19 erreichen und vor allem wie Sie Ihr Zeitmanagement bestens optimieren.

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Viel Erfolg und Freude beim Umsetzen.

Die Zahnarztsoftware DENSoffice hat mit der Konformitätsbescheinigung von der gematik als eines der ersten Praxisprogramme offiziell den Nachweis erhalten, dass diese TI- und VSDM-ready ist. Damit gehört die Praxissoftware zu den ersten 3 Programmen in Deutschland, welche über einen entsprechenden Nachweis verfügt. Es war viel Arbeit, aber es hat sich gelohnt. Mehr dazu demnächst.

Hier finden Sie die Konformitätsbescheinigung der gematik für die Praxissoftware DENSoffice

Das Bundeskabinett hat am 27. Mai 2015 den Gesetzentwurf für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (so genanntes eHealth-Gesetz) beschlossen.

Doch welche Folgen hat dies auf die Zahnarztpraxen und die dort tätigen Zahnärzte und Ihr zahnmedizinisches Personal? Um die Antwort sind wir in diesem Artikel bemüht.

Zunächst einmal hat der Gesetzgeber Fristen gesetzt, deren Nichteinhaltung direkte Konsequenzen auf das zahnärztliche Honorar haben wird. Zahnärzte, welche ab dem 1. juli 2018 nicht an der Telematik Infrastruktur und dem so genannten Stammdatenmanagement (Prüfung und Aktualisierung von Versichertenstammdaten) teilnehmen, erwartet ein Abzug von 1% Ihres Kassenhonorars. Das gleiche gilt für KZVen, welche die Umsetzungsfristen nicht einhalten. Diese werden 1% Ihres Kassenbudgets als Strafe einbüßen. Das wiederum wird sicherlich ebenfalls Konsequenzen für die in diesem KZV-Bereich tätigen Kassenzahnärzte haben.

Zahnärzte, welche vor dem 01.06.2018 bereits Anwendungen der TI nutzen, erhalten dagegen einen attraktiven Vergütungszuschlag.

Während einige Softwarefirmen im Dentalbereich sich bereits frühzeitig darum bemüht haben, durch die Teilnahme an der so genannten Erprobungsphase der TI in den Testregionen die Voraussetzungen für eine rechtzeitige Anbindung an die sich im Aufbau befindliche neue Telematikinfrastruktur geschaffen haben, haben andere Praxisverwaltungsprogrammhersteller diesen Zug verschlafen. Die Ausschreibung für die Erprobungsphase ist bereits abgeschlossen und von den großen Softwarehäusern sind bis auf ein Unternehmen alle in der Testung.

Die Firmen, welche die Ausschreibungen gewonnen haben, sind CGM Compugroup bzw. Compudent (Z1), Dampsoft (DSwin), DENS (DENSoffice) und Evident. Nicht dabei sind z.B. die Firmen Solutio (Charly) und Pharmatechnik (Linudent) bzw. die Praxissoftware Zahn32. Alle Teilnehmer der Erprobungsphase werden sobald Sie die Voraussetzungen erfüllen automatisch von der gematik zertifiziert. Zahnärzte, welche eine der Softwareprodukte nutzen, welche an der Erprobungsphase teilnehmen, werden wohl schneller an den Vorteil des Vergütungszuschlags kommen und haben mit Ihrer Teilnahme wahrscheinlich sichergestellt, dass Ihren Anwendern keine Strafen in Höhe von 1% Ihres Kassenhonorars blühen wird.

Der Verband Deutscher Dentalsoftwareunternehmen (VDDS) wird seine Mitglieder über den weiteren Verlauf des Projektes auf dem Laufenden halten, so dass die Mitgliedsfirmen ebenfalls informiert sein sollten. Die ersten Anwendungen auf der TI werden das Versichertenstammdatenmanagement, das Notfalldatenmanagement und der elektronische Arztbrief sein. Anschließend wird die Qualifizierte Elektronische Signatur kommen, die einzige – der Unterschrift auf Papier rechtlich gleichbedeutende – elektronische Unterschrift die im Gesundheitswesen dann Relevanz haben wird.

Im Gesetz wird auch festgelegt, dass die Industrie gemeinsam mit der KZBV eine Schnittstelle zum Datenaustausch festlegen muss, um den Austausch von Gesundheitsdaten zwischen verschiedenen zahnärztlichen Praxisverwaltungsprogrammen zu vereinfachen bzw. zu standardisieren. Vielleicht hilft dies Zahnarztpraxen zukünftig bei einem Systemwechsel von einer Software zu anderen.

Bei Fragen rund um das E-Health-Gesetz stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bei Bedarf können wir Ihnen für Ihre zahnärztliche Veranstaltung auch kostenfrei einen Referenten zu diesem Thema stellen.

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