Tages Archiv

Die neue PAR-Strecke

Wir sehen in unserer täglichen Hotline-Arbeit, dass es viele Schwierigkeiten und Unklarheiten mit der neuen PA-Behandlung gibt. Die Einführung kam überraschend, und die Praxen hatten keine Zeit sich darauf vorzubereiten und sich damit auseinander zu setzen, deshalb hier ein kleiner Ausflug in die Parodontose-Behandlung.

Um einen Überblick über das Vorliegen oder die Schwere einer parodontalen Erkrankung und seinen Behandlungsbedarf zu haben, erhält der Patient schriftlich, vor der systematischen Parodontose-Behandlung, eine Übersicht über seinen Parodontalen Screening Index (PSI), wofür der Vordruck 11 (Anlage 14a BMV-Z) verwendet wird. Die Abrechnung der BEMA-Gebührenposition 04 ist keine Eingangsvorraussetzung für die PA-Behandlung und darf auch während der PA-Behandlung nicht abgerechnet werden. Für eine Abrechnung neben der unterstützende Parodontitistherapie Leistungen (UPT)  gibt es keinen direkten Ausschluß, aber da einige Leistungen den selben Leistungsinhalt haben, wie die BEMA-Gebührenposition 04, sollte man aufgrund der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Berechnung aufpassen. Die Position wird weiterhin über die konservierend/chirurgischen Leistungen abgerechnet.
Im Bereich des Ablaufes der Abrechnung hat sich eigentlich nicht so viel verändert. Die PA-Leistungen werden über den entsprechenden PA-Plan abgerechnet.
Die Aufstellung des parodontologischen Behandlungsplanes wird weiterhin über die BEMA-Gebührenposition 4, Bereich Parodontologie abgerechnet. Die Formulare hierzu haben sich geändert und müssen bei Ihrer KZV runter geladen werden. Die Krankenkasse entscheidet über die Kostenübernahme oder eine eventuelle Begutachtung.
Die allgemeine Anamnese wurde überarbeitet und der klinische Befund wurde um den Röntgenbefund ergänzt. Auswertbare Röntgenaufnahmen dürfen nicht älter als 12 Monate sein. Die Diagnose und Dokumentation wurde um Informationen zum Diabetes (HbA1c) und Rauchverhalten des Patienten erweitert. Die Aufzeichnung hierüber erfolgen auf dem Blatt 1 (Vodruck 5a, Anlage 14a BMV-Z).
Bei dem Blatt 2 (Vordruck 5b, Anlage 14a BMV-Z) des PA-Planes hat sich nicht all zu viel verändert. Die Taschentiefen werden bei einer Messung mit Dezimalstellen mathematisch gerundet. Neu ist die Kennzeichnung der Blutung auf Sondieren (BOP: Bleeding on Probing) bei der entsprechenden Eintragung zur Taschentiefe. Alle weiteren Befunde sind wie gewohnt einzutragen. Bei Zähnen mit weit fortgeschrittenem Knochenabbau über 75 % oder Furkationsbefall III und gleichzeitiges Vorliegen eines Lockerungsgrades III ist in der Regel die Entfernung des Zahnes angezeigt ( § 4 Abs. 3 PAR-Rili).

Für Bemerkungen an die Krankenkasse ist ein Bemerkungsfeld hinzugekommen, wo zum Beispiel Zähne oder Implantate, die nach GOZ behandelt werden, da sie die Richtlinien für eine PA-Behandlung nicht erfüllen, vermerkt werden können.

Bei den geplanten Leistungen, sind die Leistungen, die nur 1x erbracht werden können schon hinterlegt. Es muss lediglich die Anzahl der zu behandelnden Zähne bei aita/b  eingetragen werden, sowie die Anzahl der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT), welche sich nach dem Grad der Diagnose ergibt (Grad A 2x, Grad B 4x, Grad C 6x). Die Gebührenposition 111 und 108 sind in der Planung nicht mehr aufgeführt, können aber immer noch erbracht werden und über den Bereich Parodontologie mit Planzuordnung abgerechnet werden!

Neu ist das Aufklärungs- und Therapie-Gespräch (ATG) und die Mund-Hygiene-Unterweisung (MHU). Diese können neben der Anti-Infektiösen-Therapie berechnet werden, aber nicht neben der Planerstellung nach Gebührennummer BEMA 4.
Das Aufklärungs- und Therapie-Gespräch (ATG) soll den Patienten eine Übersicht über den Zustand seines Befundes, den Verlauf der Behandlung mit den unterstützenden Parodontitistherapiemassnahmen (UPT), Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen, sowie gesundheitsbewusstes Verhalten (Reduktion von Risikofaktoren, z.B. Rauchen) geben.
Die patientenindividuelle Mund-Hygiene-Unterweisung (MHU) ist ein maßgeblicher Therapieschritt zum Erfolg der PA-Behandlung. Hier wird der Patient nochmal über den Entzündungszustand der Gingiva aufgeklärt, Plaque angefärbt und er bekommt eine individuelle Mundhygieneinstruktion mit praktischer Anleitung, wie wir es aus der Individualprophylaxe kennen.

Die Anti-Infektiöse-Therapie (aita,aitb) ist die frühere BEMA-Gebührennummer P200, P201. Der Leistungsinhalt ist unverändert und umfasst die Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge. Die Gingivektomie und Gingivektoplastik sind hiermit abgegolten. Die Nachbehandlung nach der Anti-Infektiöse-Therapie (aita,aitb) erfolgt weiterhin über die Gebührenposition BEMA 111. Die Abrechnung erfolgt nach der abgeschlossenen antiinfektiösen Therapie (aita,aitb). Ebenso hat sich an der Gebührennummer BEMA 108 nicht verändert und ist nach wie vor über den PA-Plan abzurechnen.

3-6 Monate nach Abschluß der Anti-Infektiösen-Therapie (aita,aitb) erfolgt eine Kontrollmessung, die Befundevaluation (BEVa). Hierbei wird der klinische Befund dokumentiert und mit dem zu Anfang erstelltem PA-Plan verglichen. Die Ergebnisse werden mit dem Patienten besprochen und die Notwendigkeit der unterstützenden Parodontititherapie erläutert. Sollte der Befund ergeben, dass an einzelnen Zähnen (ab Taschentiefe 6mm) noch chirurgische Maßnahmen notwendig sind, wird das auf dem Vordruck 5c der Krankenkasse mitgeteilt. Hierbei handelt es sich nur um eine Anzeigepflicht und nicht um einen Antrag auf Kostenübernahme! Die Behandlung kann zeitnah durchgeführt werden, aber nicht neben den anderen unterstüzenden Therapiemaßnahmen (UPT). Diese sind in einer gesonderten Sitzung zu erbringen. Nach der chirurgischen Therapie (cpta/b) erfolgt auch nach 3-6 Monate eine Befundevaluation (BEVb).
Die folgenden unterstützenden Parodontitistherapien (UPT) sind regelmäßig über einen Zeitraum von 2 Jahren zu erbringen, wobei die Einteilung des Grades die Frequenz vorgibt (Grad A 2x, Grad B 4x, Grad C 6x).
Die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) beinhaltet die Mundhygienekontrolle mit Plaqueanfärbung und die Bestimmung des Entzündungszustandes der Gingiva (UPTa), wenn erforderlich eine erneute Mundhygieneunterweisung (UPTb) und die Reinigung aller Zähne, auch die Zähne, die bei der parodontologischen Behandlung nicht behandlungsbedürftig waren.
Die Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen (UPTd) ist bei Versicherten mit festgestelltem Grad B bei der 2. und 4. UPT abrechenbar, bei Grad C bei der 2.,3.,5., und 6. UPT, aber nicht neben der BEVa/b, da diese Leistungen den gleichen Leistungsinhalt haben.

Wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass nochmal eine intensive Reinigung erforderlich ist, steht die subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4mm oder mehr und Sondierungsbluten, sowie an Stellen mit einer Sondierungstiefe 5mm oder mehr (UPTe/f) zur Verfügung.


Im 2. Jahr der unterstützenden Parodontitistherapie erfolgt nochmal eine Dokumentation des Parodontalzustandes der Gingiva unter der BEMA Gebührennummer UPTg und wird mit dem Ursprungsplan und den Kontrollen (BEVa/b, UPTd) verglichen und dient zur Besprechung der Ergebnisse der Behandlung und dem weiteren Vorgehen mit dem Patienten.


Hier, als kleine Hilfestellung, noch eine Zusammenstellung, wann, welche Leistungen abrechenbar sind:

  • Grad A:
    nach 3-6 Monaten im 1. Kalenderjahr
    BEVa/b + UPTa/ UPTb/UPT c zusammen möglich
    UPTd/ UPTg nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    2. Kalenderjahr – Mindestabstand 10. Monate
    UPTa/UPTb/UPTc/UPTg
    UPTd nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm

 

  • Grad B:
    nach 3-6 Monaten im 1. Kalenderhalbjahr
    BEVa/b + UPTa/UPTb/UPTc zusammen möglich
    UPTd/g nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    2. Kalenderhalbjahr – Mindestabstand 5 Monate
    UPTa/UPTb/UPTc/UPTd
    UPTg nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    3. Kalenderhalbjahr – Mindestabstand 5 Monate
    UPTa/UPTb/UPTc/UPTg
    UPTd nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    4. Kalenderhalbjahr – Mindestabstand 5 Monaten
    UPTa/UPTb/UPTc/UPTd
    UPTg nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm

 

  • Grad C:
    nach 3-6 Monaten im 1. Kalenderterzial
    BEV a/b + UPT a / UPT b / UPT c zusammen möglich
    UPT d/g nicht abrechenbar
    UPT e/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    2. Kalenderterzial – Mindestabstand drei Monate
    UPT a / UPT b / UPT c/ UPT d
    UPT g nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    3. Kalenderterzial – Mindestabstand drei Monate
    UPT a / UPT b / UPT c / UPT d
    UPT g nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    4. Kalenderterzial – Mindesabstand drei Monate
    UPT a / UPT b / UPT c / UPT g
    UPT d nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    5. Kalenderterzial – Mindestabstand drei Monate
    UPT a / UPT b / UPT c / UPT d
    UPT g nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    6. Kalenderterzial – Mindestabstand drei Monate
    UPT a / UPT b / UPT c / UPT d
    UPT g nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm

BEVa/b, UPTd und UPTg sind nicht nebeneinander abrechenbar, da sie den gleichen Leistungsinhalt haben.

 

Versicherten nach § 22a SGB V

Die Notwendigkeit eine Behandlung von Parodontitis bei Versicherten nach § 22a SGB V außerhalb der systematischen Behandlung wird auf dem neuen Vordruck 5e angezeigt, eine Genehmigung ist nicht abzuwarten. Die Grundlage für die Therapieentscheidung ist auch hier die Anamnese, Befund und Diagnose nach § 3 PAR-Richtlinie (Blatt1), sofern dies aufgrund der individuellen Situation der Versicherten möglich ist. Eine Messung der Sondierungstiefen an mindestens 2 Stellen pro Zahn (mesio-/distoapproximal) ist vorgeschrieben und über die  BEMA-Gebührennummer 4 abrechenbar. Die Abrechnung der systematischen Parodontose-Behandlung erfolgt über die Anti-Infektiöse-Therapie (AITa/b), sowie in Ausnahmefällen und nur bei Versicherten, die eine Narkose bekommen, kann an Zähnen bei Sondierungstiefen von ≥ 6 mm als Alternative zur AIT die CPT erfolgen. Die unterstützenden parotodotologischen Maßnahmen sollten ebenfalls 3 bis 6 Monate nach der AIT bzw. ggf. CPT erfolgen. Sie sind 1x Kalenderhalbjahr mit einem Abstand von 5 Monaten über einen Zeitraum von 2 Jahren abrechenbar. Auch hier ist die Messung der Sondierungstiefen an mindestens 2 Stellen pro Zahn (mesio- und distoapproximal) sowie die Erhebung von Sondierungsbluten (UPTd) gefordert. Ebenso umfasst die Nachbehandlung die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen (UPTc) und ebenfalls bei Sondierungstiefen von 4mm und Sondierungsbluten, sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5mm subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen (UPT e/f).

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