Tages Archiv

Mit dem eHKP wird die Digitalisierung  in unseren Praxen immer präsenter

Mit dem eHKP bringt das  Jahr 2022  für die Praxen und Versicherte wieder einige Neuerungen im Gesundheitswesen mit sich.
Im Fokus ist die Digitalisierung der zahnmedizinischen Planungen für die Bereiche
Zahnersatz
Kieferbruch
Kieferorthopädie
Parodontologie

Ab dem 1.7. 22 geht es laut BMV-Z los. Die zur Zeit in Papierform zu genehmigenden Behandlungspläne für Zahnersatz werden in ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren umgestellt.
Derzeit befindet sich diese Art der HKP-Genehmigung, kurz EBZ, in einer Pilotphase. Ab dem 01.07.22 soll dann der Echtzeitbetrieb starten. Es liegen Informationen der KZBV vor, dass vom 1.7.22 bis 31.12.22 die Praxen stufenweise umgestellt werden sollen und es mit PAR Plänen frühestens ab 1.10.22 losgehen wird.

Das Ziel ist der Abbau der Bürokratie durch die Digitalisierung.

Das papiergebundene Verfahren kann dann nur noch in „begründeten“ Ausnahmefällen, wie z.B. Programmierfehlern und/oder anderen technischen Problemen genutzt werden.
Das bedeutet auch, dass jede Praxis nun über KIM (Kommunikation im Medizinwesen) und den eHBA (elektronischer Heilberufeausweis mit QES für qualifizierte elektronische Signatur) verfügen muss, denn der Nichtanschluss der Telematikinfrastruktur (TI) rechtfertigt NICHT die Weiternutzung von Papierformaten.

Seit 01.10.2021 wurde bereits die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Das eRezept wird folgen.

Auch Patienten nutzen immer mehr die digitalen Medien für Informationen aus dem Gesundheitswesen.
Krankenkassen bieten bereits Apps zur Verwaltung von Gesundheitsdaten des einzelnen Patienten an.

Die rasanten Veränderungen führen zu Neuorganisation von Praxisabläufen – Röntgenaufnahmen, Abrechnungen, Befunde und Bescheide werden zukünftig nur noch digital verschickt.

Sicherlich birgt das neue Verfahren sowohl Vorteile wie Nachteile. Eindeutige Vorteile sind Einsparung extrem hoher Papiermengen und schnellere Genehmigungsabläufe. Auf dem eHKP muss der Patient künftig nicht mehr unterschreiben.

Der eHKP muss auch nicht mehr ausgedruckt werden – nur im Falle dass die TI nicht funktioniert und die Praxis als Ersatzverfahren auf Papier (das so genannte Stylesheet) zurück greifen müsste, muss der Patient handschriftlich unterschreiben und das ganze per Post, wie früher der normale HKP, an die Kasse gesendet werden. Der Zahnarzt übermittelt also einfach den digitalen Datensatz des Heil-und Kostenplans an die betreffende Krankenkasse und diese sendet dann den genehmigten Plan wieder zurück in die Praxis. Die Praxissoftware ist in der Lage diesen Datensatz automatisiert zu verarbeiten und dem Praxisteam mitzuteilen, ob der Plan genehmigt wie geplant, abgelehnt oder mit Änderungen genehmigt wurde.

Das bedeutet auch, dass es keine Notwendigkeit für ein Unterschriften-Pad gibt, da der Patient NICHT digital unterschreiben soll.
Bei digitalen Unterschriften wird rechtlich unterschieden zwischen einfacher Signatur, fortgeschrittener Signatur und qualifizierter Signatur.
Überall wo Schriftformerfordernis vorgegeben ist (wie beim eHKP oder der Mehrkosten-vereinbarungen) benötigt man eine qualifizierte Signatur.
Diese ist nicht mit einem Signaturen-Pad möglich, sondern nur mit einer Signaturenkarte und PIN, wie es mit dem elektronischen Heilberufeausweis gemacht wird.
Patient haben eine solche Signaturenkarte nicht, da die Krankenversichertenkarte (eGK) derzeit noch keine solche ist.
Es wird also ein Kostenvoranschlag in Form einer Übersicht mit allen relevanten Informationen für den Patienten ausgedruckt und dieser dann handschriftlich von beiden Parteien (Arzt und Patient) unterzeichnet.
Dieser muss dann in der Praxis aufbewahrt werden.

Dieses neue Verfahren soll das Genehmigungsverfahren extrem beschleunigen. Ob es eine messbare Entlastung im bürokratischen „Dschungel“  für alle Beteiligten (Krankenkassen, Zahnarztpraxen und Patienten) wird, wird sich im Laufe der Zeit zeigen.

Auch wenn es noch eine Art Pilot- bzw. Übergangsphase geben wird, lohnt es sich auf jeden Fall jetzt sich bereits mit diesem Thema auseinander zu setzen und zu befassen. Unter Umständen ist es notwendig die Praxisverwaltungs-Abläufe zu überdenken und dem neuen System anzupassen, damit ein reibungsloser Workflow gewährleistet ist. Sicher ist es auch in diesem Zusammenhang notwendig die Kommunikation mit dem Patienten für eine Zahnersatzplanung und deren Aufklärung an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

Also dranbleiben, Fortbildungen besuchen, sich im Netz informieren und Rundschreiben lesen, damit die neuen digitalen Abläufe nicht zur Überraschung werden. Zur Unterstützung hat Ihnen DENS eine Übersicht von häufig gestellten Fragen erstellt.

 

EBZ – elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für Zahnärzte

Das elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) ist laut Bundesmantelvertrag der Zahnärzte (BMV-Z)  am 01.04.2021 in Kraft getreten. Hiernach erfolgte bis zum 31.12.2021 eine Testphase, der aktuell noch auf Papier zu erbringenden Planungen im Bereich Zahnersatz (ZE), Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankungen (KB/KGL), Parodontalerkrankungen (PAR) und Kieferorthopädie (KFO).

Die Praxisverwaltungssystem-Hersteller (PVS) wurden über den Verband der deutschen Dentalsoftware Unternehmen (VDDS) von Anfang an mit in die Umsetzung des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) mit einbezogen, um die technische Umsetzbarkeit aller anfallenden Anwendungsfälle zu berücksichtigen.

Seit dem 01.01.2022 läuft eine Pilotphase mit echten Anträgen und Bewilligungen. Der Beginn des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) ist auf den 01.07.2022 datiert. Bis zu diesem Datum müssen alle Zahnarztpraxen die entsprechende Module/Updates für ihr PVS-Programm haben.

Die Übermittlung der Anträge zwischen den Praxen und Krankenkassen erfolgt über Kommunikation im Medizinwesen (KIM).

Fall Sie mit Ihrer Praxis noch nicht in der Telematikinfrastruktur (TI) eingebunden sind, können wir Sie auch hierbei unterstützen. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an: info@dens-berlin.com.

Nach dem 01.07.2022 darf nur in begründeten Ausnahmefällen, welche auf dem Bemerkungsfeld des Antrages zu vermerken sind, auf das Papierverfahren zurückgegriffen werden. Dies betrifft Programmfehler oder technische Störungen. Diese Frist für 1 Jahr festgelegt.

 

Bürokratieabbau durch EBZ

Das EZB soll rein digital ablaufen, mit dem Ziel des Bürokratieabbaus und extremer Zeitersparnis. Die Praxis sendet einen Datensatz an die Krankenkasse des Patienten. Diese bearbeitet ihn und schickt es als Datensatz zurück. Das PVS kann diesen Datensatz verarbeiten und entsprechend auch gleich umsetzen (genehmigt wie geplant, mit Änderungen genehmigt, abgelehnt) ohne dass die Praxis etwas dazu tun muss.

Der Patient erhält eine Patienteninformation mit allen für ihn wichtigen Daten und einer Vereinbarung, die unterschrieben werden muss. In diesem Zusammenhang soll auch das Bonusheft digital angehängt werden, um den Bonus des Patienten für die Festsetzung des Zuschusses zu prüfen. Das digitale Bonusheft wird in der elektronischen Patientenakte (ePA) als medizinisches Informationsobjekt (MIO) angelegt.

 

Gern stehen wir Ihnen auch bei dieser Umstellung zur Seite!

Wir freuen uns von Ihnen zu lesen oder zu hören. Gern unterstützen wir Sie bei allen Themen rund um Praxis-EDV, Telematikinfrastruktur und Zahnarztsoftware.

mehr zu DENS unter www.zahnarztsoftware.de

KIM

Kommunikation im Medizinwesen, kurz KIM genannt, ist eine Verschlüsselungssoftware für die Telematikinfrastruktur (TI) zum Austausch hochsensibler medizinischer Patientendaten per E-Mail. Hiermit ist ein sicherer Austausch verschiedener Gesundheitsdaten, wie zum Beispiel Arztbriefe, Befundunterlagen, Laborwerte uvm, zwischen Ärzten, Apotheken , Kliniken, Psychotherapeuten, Pysiotherapeuten und Krankenkassen gewährleistet.

Folgen Sie unseren News. Wir werden demnächst über die eAU, ePA, eMP, NFDM, und das eRezept kurze, informative Artikel einstellen.

Hier können Sie alle technischen Voraussetzungen für die Telematikinfrastruktur in einem vergangen Beitrag nochmal nachlesen.

Wie immer, sind wir gern bei Fragen rund um Praxis-EDV, Telematikinfrastruktur und Zahnarztsoftware für Sie da.

NFDM

Das Notfalldatenmanagment beinhaltet alle für den Notfall relevanten Informationen. Dies füllt der Patient mit seinem Arzt gemeinsam aus, da der Arzt es mir seinem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) signiert.  Möchte ein Patient nicht alles Relevante gespeichert haben, wie z. B. Medikamente, die auf eine bestimmte Erkrankung hinweisen, wird kein Datensatz angelegt. Es werden hier Informationen über Angehörige, die zu Benachrichtigen sind, oder auch Personen, die im Notfall betreut werden müssen (z.B. pflegebedürftige Angehörige, Kinder) gespeichert. Zusätzlich kann man hier Informationen hinterlegen, ob und wo Dokumente wie ein Organspendeausweis, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht hinterlegt sind. Eine Kopie des NFDM sollte in der elektronischen Patientenakte (ePA) hinterlegt werden. Nur im Notfall darf auch ohne Einverständnis des Patienten darauf zugegriffen werden.

EMP

Der elektronische Medikamentenplan (eMP) soll einen Überblick für alle Behandler geben, welche Medikamente zur Zeit oder auf Dauer eingenommen werden und ob Allergien oder Unverträglichkeiten vorliegen. Ebenso sollten frei verkäufliche Medikamente gelistet sein, um Neben- bzw Wechselwirkungen entgegenzuwirken und eine Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) zu gewähleisten. Der eMP kann in den Praxen, Kliniken oder Apotheken angelegt und bearbeitet werden. Auch ist ein Ausdruck für den Patienten möglich. Eine Kopie des elektronischen Medikamentenplans (eMP) kann in der elektronischen Patientenakte (ePA) hinterlegt werden.

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein schneller Austausch verschiedener Behandler untereinander. Hier sind alle gesundheitsrelevanten Daten (z.B. Befunde Arztbriefe, Diagnosen) sicher an einem schnell zugänglichen Ort gespeichert. Der Patient verwaltet und entscheidet per App oder PIN, wem er diese Daten zur Verfügung stellt und auch wie lange. Eine Kopie des elektronischen Medikamentenplans (eMP) und des Notfalldatenmangements (NFDM) sollte hier hinterlegt werden. Die Gesundheitspässe, wie das zahnärztliche Bonusheft, Mutter-, Imfpass und U-Heft für Kinder können hier geführt werden.

Gern können Sie sich bei Fragen an uns wenden.

Highlight-News:

eRezept

Wie die Deutsche-Apotheker-Zeitung (DAZ) berichtet, ist die Einführung des eRezeptes auf unbestimmte Zeit verschoben. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat in einem Schreiben, welches der DAZ vorliegt, der gematik mitgeteilt, dass noch nicht flächendeckend alle erforderlichen Systeme zur Verfügung stehen. Einen neuen Stichtag gibt es noch nicht. Wie von uns gewohnt,  werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Ähnlich berichtet auch die KZBV als offizielle Stelle auf ihrer Homepage.

Weitere aktuelle News zum Thema Telematikinfrastruktur (TI) in der Zahnarztpraxis
 
1.) Übergangsfrist für eAU soll verlängert werden
Die Übergangsphase zum Einsatz der elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, auch eAU genannt, wird nochmals verlängert. Voraussichtlich bis 30. Juni 2022.
 
Praxen, die die eAU bereits elektronisch an die Kasse des jeweiligen Patienten versenden können, sollen dies auch weiterhin tun. Praxen, welche die Voraussetzungen noch nicht geschaffen haben, bekommen nun wohl letztmalig die Chance doch noch fristgerecht und sanktionsfrei die notwendigen Voraussetzungen für den Versand von eAUs zu schaffen. Dazu gehören u.a. die Lizenzierung, Installation und Einrichtung von KIM (Kommunikation im Medizinwesen).
 
2.) Barcode auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Gemäß aktueller Vorgaben müssen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Ausdruck jetzt einen Barcode enthalten. DENS hat diese neue Anforderung für alle Kunden kostenfrei umgesetzt.
 
3.) eRezept
Ab Januar 2022 soll es bundesweit allen Zahnarztpraxen erlaubt sein, ihren Patienten eRezepte anstelle des bisherigen Rezeptformulares (Muster 16) auszustellen. Um dies zu ermöglichen, bietet DENS seinen Kunden und allen anderen interessierten Praxen eine zertifizierte Cloudsoftware-Lösung zur Erstellung von eRezepten an. Nach derzeitigem Stand erfolgt die verbindliche Einführung anscheinend doch erst ab dem dritten Quartal 2022. Somit haben alle Praxen ausreichend Zeit, um die im Umfeld des eRezepts erforderlichen technischen Maßnahmen realisieren zu können.
 
4.) Signatur
eRezepte und andere relevante elektronische Dokumente im Gesundheitswesen sollten mittels qualifizierter elektronische Signatur (QES) über den sogenannten Heilberufeausweis (HBA) signiert (unterschrieben) werden. Hierfür kommen unterschiedliche Signaturtypen infrage:
– die Einzelsignatur, für die pro Dokument jeweils die Eingabe des eHBA-PINs erforderlich ist
– die Stapelsignatur, bei der mehrere Dokumente zusammen in einem Schritt signiert werden, sodass die Eingabe des eHBA-PINs nur einmal erforderlich ist
-die Komfortsignatur, bei der bei gestecktem HBA und einmaliger PIN-Eingabe anschließend über einen Zeitraum von bis zu 24 Stunden bis zu maximal 250 Dokumente elektronisch signiert werden können. Da der eHBA während des Komfortsignaturmodus im Kartenterminal verbleiben muss, sollte dieses an einem sicheren Ort stehen, wie z.B. im Büro und nicht öffentlich zugänglich an der Rezeption. Während die Einzel- und Stapelsignatur bereits in vielen Praxen zur Anwendung kommen, ist die Komfortsignatur bisher noch nicht weit verbreitet. Voraussetzung, um die Komfortsignatur überhaupt nutzen zu können ist ein Konnektor mit dem sogenannten PTV4+ Firmware-Update sowie entsprechender ggf. kostenpflichtiger Lizenz vom Konnektorhersteller. Mit eZahnarztausweisen der Generation 0 bzw. ZOD-Karten kann die Komfortsignatur derzeit nicht genutzt werden. Die gematik arbeitet hier bereits an einer Lösung.
 

Wir freuen uns von Ihnen zu lesen oder zu hören. Gerne unterstützen wir Sie bei allen Themen rund um Praxis-EDV, Telematikinfrastruktur und Zahnarztsoftware.

Mehr zu DENS unter www.zahnarztsoftware.de und zut log4j-Thematik gibt es mehr hier in einem Artikel vom Quintessenz-Verlag.

Für mehr Informationen können wir Ihnen auch die Homepage der gematik empfehlen. Dort gibt viele interessante und hilfreiche Informationen rund um die das eRezept, sowie der ePA und eMP.

Alle Hersteller von Konnektoren für die Telematikinfrastruktur müssen die Spezifikationen der gematik erfüllen. Hierbei ist zu beachten, dass die gematik unterschiedliche Stufen der Entwicklung definiert hat, welche mit PTV und einer Versionsnummer gekennzeichnet werden. Je höher die Zahl der Versionsnummer, desto mehr Funktionalitäten muss der Konnektor unterstützen. Es ist also sinnvoll, immer den Konnektor zu bestellen, der die höchstmögliche Versionsnummer aufweist. Natürlich kann man auch einen Konnektor mit niedriger Versionsnummer über ein Firmeware-update/upgrade auf eine höhere Versionsnummer bringen. Dies ist aber in der Regel mit Kosten verbunden und sollte dann entsprechend bei der Kaufentscheidung bzw. Bestellung berücksichtigt werden.

Hier ein Überblick:

PTV2 (VSDM-Konnektor) = unterstützt nur VSDM

PTV 3 (eHealth-Konnektor) = unterstützt VSDM und Verschlüsseln und Entschlüsseln von Daten, QES-Signatur, NFDM und eMP

PTV 4 (ePA-Konnektor) = unterstützt alles wie PTV3, aber zusätzlich elliptische-Kurven-Kryptografie, welche für die elektronische Patientenakte wichtig ist.

PTV 4 + = Erweiterung der Signatur um die Komfortsignatur (Stapelsignatur)

PTV 5 = ePA Stufe 2

Veranstaltungen

  • Keine Veranstaltungen