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Die neue Impfverordnung, die das Impfen gegen COVID-19 in den Zahnarztpraxen ermöglichen wird, kommt voraussichtlich im April 2022.

Gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG bedarf „wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, einer Erlaubnis“ geregelt. Mit dem neuen § 20b Infektionsschutzgesetz wurde eine solche Erlaubnis geschaffen. Das Gesetz ist am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Bevor Zahnärzte ihre erste Impfdosis setzen, müssen sie noch einige Vorbereitungen und Voraussetzungen erfüllen. Vorab müssen Zahnärzte eine theoretische Schulung und eine Hospitation absolvieren, welches durch eine Bescheinigung belegt werden muss. Erst der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme dieser beiden Maßnahmen berechtigt zum Impfen gegen COVID-19.

Zahnärzte sind über ihre Berufshaftpflicht bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gegen etwaige Schäden versichert. Das Impfen gehört aber zu einer ärztlichen Tätigkeit, von daher empfiehlt es sich bei ihrer Haftpflichtversicherung anzufragen, ob auch Versicherungsschutz beim Impfen besteht. Viele Versicherungsunternehmen bestätigen, dass eine gesetzliche Öffnung der Impfungen gegen SARS-CoV-2 die Impfung zur beruflichen Tätigkeit der Zahnärzteschaft macht. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) empfiehlt sich das schriftlich bestätigen zu lassen.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat angekündigt, dass es in der Impfverordnung auch Ausstellung digitaler COVID-Zertifikate der EU durch Zahnärztinnen und Zahnärzte regeln wird.

Hierauf können sich die Zahnarztpraxen jetzt schon vorbereiten und die notwendige Technik einrichten. Zur Erstellung der Impfzertifikate müssen Sie eine entsprechende Software in Ihrer Praxis installieren. Die erforderlichen Arbeiten sollten durch einen IT-Techniker durchgeführt werden.

DENS stellt Ihnen eine Software zur Erstellung von Impf- und Genesenen-Zertifikaten bis zum 31.12.2022 kostenfrei zur Verfügung. Es fallen also keine monatlichen Kosten bis Ende des Jahres an. Die einzigen Kosten, welche von DENS erhoben werden, sind die für Installation, Einrichtung und Einweisung in die Bedienung der Software.

Um immer auf dem aktuellsten Stand zu sein, empfiehlt es sich regelmäßig die Seite der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zu besuchen. Dort finden Sie diesbezüglich immer sie aktuellsten Informationen.

Wenn Sie Interesse haben, kontaktieren Sie DENS bitte per E-Mail an info@dens-berlin.com.

Coronavirus – Hinweise und Hilfen für Zahnarztpraxen

Hier finden Sie für Ihre Praxis hilfreiche Dokumente und Abbildungen, welche von Ihnen in ungeänderter Form dauerhaft kostenfrei verwendet werden dürfen:

 

Sollten Sie Schutzausrüstung (wie z.B. Mundschutz, Mund-Nasen-Schutz (NP95 / FFP3 / FFP3 Masken), Schutzbrillen, Schutzkittel, Gesichtsschutzschilder oder Spuck- und Nies-Schutz aus Plexiglas für Ihre Rezeption) benötigen, können Sie uns eine Nachricht per Email mit einer Suchanzeige senden. Wir posten diesen Suchaufruf dann anonym für Sie bei Facebook und informieren Sie über entsprechende Angebote. DENS ist an Ihrer Seite und unterstützt Sie gerne.

 

Hier finden Sie hilfreiche Links zum Thema:

 

Finanzielle Unterstützung und Schadens für existenzbedrohte Zahnarztpraxen:

 

Arbeitsrechtliche Hilfestellungen für Zahnarztpraxen:

 

Weitere Informationen:

 

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