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Die Hygienepauschale in der Zahnarztpraxis 2022

Entsprechend dem Beschluss Nr. 49 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen haben PKV-Verband und Beihilfe von Bund und Ländern einer erneuten befristeten Verlängerung der „Corona-Hygienepauschale“ bis 31. März 2022 zugestimmt.

Neu ist, dass der Zahnarzt dem Wunsch der Privaten Krankenversicherungen entsprechend nur noch die Geb.-Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) je Sitzung zum Ansatz bringen soll. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „383 GOÄ analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Eine entsprechende Position sollte also zeitnah von den Praxismitarbeitern in der Praxissoftware in den Stammdaten angelegt werden, wenn man dem Beschluß dieses Gremiums umsetzen und anwenden will. Damit wird die ursprüngliche Pauschale aus 2020 (GOZ 3010a, 2,3-facher Satz, 14,23 Euro) jedoch um 70% Prozent reduziert.

Die Bundeszahnärztekammer rät daher weiterhin zu alternativen Berechnung nach §2 Abs. 1 GOZ, weil die Vereinbarung zwischen BZÄK, PKV und Beihilfe wie die bisherige Vereinbarung rechtlich nicht verbindlich ist, d.h. zwischen Patient und Zahnarzt kann abweichend die Honorierung des Hygieneaufwands weiter in Höhe von 14,23 Euro vereinbart werden.

Zitat der Bundeszahnärztekammer: „Die BLZK als Körperschaft des öffentlichen Rechts rät den Zahnärzten, auch bei den Hygieneaufwendungen betriebswirtschaftlich zu denken und hält unvermindert die ursprüngliche Höhe von 14,23 Euro für angemessen, weil die Aufwendungen seit 2020 eher gestiegen sind“.

Wichtig: Laut Vereinbarung zwischen PKV und BZÄK kann ab dem 01.01.2022 Geb.-Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) pro Sitzung in Rechnung gestellt werden oder Patient und Zahnarzt müssen vor Behandlungsbeginn eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ schriftlich vereinbaren. Eine Erstattung an den Patienten kann die PKV dann verweigern. Bitte teilen Sie Erstattungsverweigerungen der BLZK mit.

Die BLZK stellt fest, dass aufgrund der Pandemie sind die Ausgaben für die Hygienemaßnahmen mit erhöhtem Aufwand für Schutzkleidung und Desinfektionsmittel, für geänderte Abläufe am Empfang, Gespräche mit den Patienten und zusätzliche Schutzmaßnahmen für wartende Patienten sowie für erhöhten Verwaltungsaufwand erheblich gestiegen. Weil diese Kosten mit 4,02 Euro pro Sitzung nicht annähernd gedeckt werden, können anstatt der Hygienepauschale von GOÄ 383a (= 4,02 Euro) die folgenden alternativ aufgezeigten Möglichkeiten genutzt werden:

1. Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 Abs. 1 GOZ. Der Königsweg ist sicher eine Berechnung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 nach vorheriger Vereinbarung. Der Patient erhält möglicherweise keine Erstattung, ist aber verpflichtet, die Summe, die der ehemaligen Hygienepauschale entspricht, in jedem Fall zu begleichen.

2. Berücksichtigung über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ (soweit der Steigerungsfaktor bis 3,5-fach nicht schon durch andere Erfordernisse ausgeschöpft wurde). Ob eine Begründung gemäß § 5 Abs. 2 GOZ bei den Kostenerstattern Anerkennung findet, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar – um den Zahlungsanspruch durchzusetzen, können Nachbegründungen erforderlich werden.

Die BLZK möchte Sie ermuntern, auch in 2022 betriebswirtschaftlich zu denken und Ihre Patienten immer wieder auf die gestiegenen Aufwendungen aufmerksam zu machen und die derzeit verbleibenden Abrechnungsmöglichkeiten zu nutzen. Sie unterstützen damit Ihre Kammer im Einsatz für eine leistungsgerechte Honorierung, so Christian Berger, der Präsident der BLZK

Quelle: www.bzaek.de

 

Noch einige Antworten auf Fragen, welche Zahnarztpraxen bei uns an der Hotline gestellt haben:

1.Für was steht die Leistung Ä383 eigentlich?

Die Position Ä383 ist in der GOÄ in Teil C „Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen“ unter Abschnitt V. (Impfungen und Testungen) die Kutane Testung – falls Patienten oder Versicherungen einmal fragen sollten. Warum ausgerechnet diese Position gewählt hat, können wir nicht beantworten. Hintergrund ist aber wie bei analogen Positionen immer, dass man eine vom Honorar her passende Leistung sucht – nicht unbedingt auch vom medizinischen Aspekt.

2.) Kann die Geb.-Nr. 383 GOÄ analog auch bei GKV-Patienten berechnet werden?

Die Regelung gilt grundsätzlich nicht für gesetzlich Versicherte. Für gesetzlich Versicherte sollen entsprechende Regelungen für die Abgeltung der Covid19-bedingten Hygieneaufwände getroffen werden. Für GKV-Patienten, die Privatleistungen in Anspruch nehmen, gilt der Beschluss ausnahmsweise unter den folgenden Voraussetzungen:

a) Anspruch auf Kostenerstattung durch eine private Zusatzversicherung (hier können tarifliche Leistungsbegrenzungen wie Erstattungsobergrenzen oder Zahnstaffelregelungen einer Erstattung entgegenstehen) und

b) der erhöhte Hygieneaufwand wird nicht durch eine gesonderte Vergütung bzw. kostenlose Bereitstellung von Hygienematerialien der GKV abgedeckt (keine Doppelberechnung).

3.) Kann die Hygienepauschale bei GKV-Patienten mit Zusatzversicherung auch im Falle einer „Mischberechnung“, z.B. Mehrkostenfüllungen, anders- oder gleichartiger Zahnersatz, angesetzt werden?

Wenn der Patient nur BEMA-Leistungen in Anspruch genommen hat, berechtigt allein die Tatsache, dass ein GKV-Versicherter eine Zusatzversicherung besitzt, nicht zur Berechnung. Voraussetzung für die Berechnung ist die Inanspruchnahme einer Privatleistung. Eine solche liegt immer dann vor, wenn dem Patienten eine Privatrechnung auf der Grundlage der GOZ gestellt wird, die der Patient bei seiner Zusatzversicherung zur Erstattung einreicht. Dies kann, abhängig vom gewählten Versicherungstarif tatsächlich auch bei einer Mehrkostenrechnung oder einer gleich- oder andersartigen Zahnersatzversorgung der Fall sein. Es ist empfehlenswert, zu dieser Frage ggf. ein ergänzendes Votum der zuständigen KZV einzuholen. Der GKV-Patient mit Zusatzversicherung muss also

a) eine Privatleistung in Anspruch nehmen, die dem Patienten nach GOZ in Rechnung gestellt wird und

b) für eben genau diese Leistung die Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Fehlt einer der beiden Kriterien, ist die Berechnung nicht möglich. Ab dem Zeitpunkt, in dem eine wie auch immer geartete Hygienezulage, sei es durch Material (konkret bei diesem Patienten) oder durch eine Hygieneposition im Bema beim Kassenpatienten anfällt, wäre dies ebenfalls nicht berechenbar.

Auch wenn alle Voraussetzungen für eine Berechnung der Geb.-Nr. 383 GOÄ analog vorliegen, ist eine entsprechende Aufklärung des Patienten auf jeden Fall anzuraten.

4.) Kann die Hygienepauschale auch im Basis- und Standardtarif bei PKV-Versicherten angewandt werden?

Für Behandlungen vom 01.01.2022 bis 31.03.2022 kann auch für den Basis- und Standardtarif ausnahmsweise der 2,3fache Bemessungsfaktor (statt des 2,0fachen Faktors) der Geb.-Nr. 383 GOÄ analog je Sitzung zum Ansatz gebracht werden.

5.) Sind spezielle Begründungen erforderlich?

Die Berechnung hat wie folgt zu erfolgen:

Geb.-Nr. Leistung Faktor
383 GOÄ analog Geb.-Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) je Sitzung
Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „383 GOÄ analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen.
2,3

6.) Ist die Hygienepauschale auch auf Selbstzahler ohne Inanspruchnahme einer privaten Krankenversicherung anwendbar?

Zur Abgeltung der hygiene- und pandemiebedingten Mehraufwände bei Zahnärzten erscheint eine Anwendbarkeit der Hygienepauschale auch auf Selbstzahler gerechtfertigt.

 

 

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