Einwilligung in die Verwendung von Cookies

Nutzer Ihrer Webseite müssen ab sofort aktiv in die Nutzung von Cookies einwilligen

Dies entschied am 1. Oktober der Europäische Gerichtshof, nachdem die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen einen Online-Gewinnspielanbieter klagte, weil dieser mit einem voreingestellten Cookie personenbezogene Daten an Sponsoren und Kooperationspartner weiterleitete.

Aktives Häkchen ins Leere Feld

Das Urteil besagt, dass es nunmehr nicht ausreichend ist, dass man das Häkchen bei den Cookies entfernen kann. Es muss ein leeres Feld vorhanden sein, und das Häkchen muss von dem Nutzer aktiv in ein leeres Feld gesetzt werden. Ein voreingestelltes Kästchen erteilt nicht die erforderliche Einwilligung in die Verwendung von Cookies seitens des Nutzers.

Zudem besagt das Urteil, dass der Anbieter genaue Angaben zu den gespeicherten oder abgerufenen Daten macht, seien diese personenbezogen oder nicht. So müssen Details zu Funktionsdauer und Zugriffsmöglichkeiten Dritter für den Nutzer sichtbar angegeben werden.

Dies soll die Privatsphäre der Nutzer vor Eingriffen schützen, insbesondere vor „Hidden Identifiers“ oder ähnliches, was in das Gerät eindringen könnte. Aus diesem Grund muss die Einwilligung konkret und persönlich erteilt werden.

Zurückführung auf die DSGVO

Laut Artikel 6 der DSGVO muss eine Person in jegliche Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten konkret einwilligen. Nur dann ist diese Datennutzung auch rechtsmäßig. Daher muss die Erlaubnis des Nutzers für die Verwendung der Cookies explizit eingeholt werden.

Veranstaltungen

  • Keine Veranstaltungen